•  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
V E R E I N S S A T Z U N G
  vom 03.02.2015
 
 
D E K U N A e.V.

 

Deutscher Kinder- Umwelt-und Natur- Adjutor

Im Steingarten 19, 35460 Staufenberg/ Daubringen

Telefon:06406 / 9 09 63 97 

VR 4741 Amtsgericht Gießen

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen DEKUNA. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Gießen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins, sowie Mittelverwendung

1. Zweck des Vereins ist, sich nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit überparteilich, politisch und wirtschaftlich unabhängig einzusetzen für

a. die Förderung des Umweltschutzes, des Naturschutzes und des Tierschutzes.

Dies beinhaltet insbesondere die folgenden Aufgaben:


- Förderung von Maßnahmen der Erhaltungund Schaffung lebensgerechter Umweltbedingungen für Lebewesen, einschließlich Maßnahmen des Aufbaus gesunder Wälder, Gewässer, Äcker und Felder und Förderung natürlichen Lebensbedingungen und Ernährung;
- Förderung von Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung und Pflege der Reste der Urlandschaft mit ihrer heimischen Pflanzen- und Tierwelt;
- Aufdecken von Naturschäden und Missständen bei Naturpflege, Ursachenforschung, Beratung über Schonung der natürlichen Ressourcen;
- Aufklärung von Missständen bei Tierhaltung;
- Aufklärung und Beratung der Öffentlichkeit, sowie Anregung, Planung und Förderung der Durchführung demVereinszweck dienlicher Maßnahmen und Projekte;
- Der Verein kann jederzeit Mitglieder werben um die Satzungsziele zu erreichen, hierzu kann er sich eigener Angestellter und auf dem freien Markt anbietender Außendienstorganisationen bedienen. Die Unterstützung anderer Organisationen im Sinne des Vereinszweck im In- und Ausland ist gestattet.
- Es dürfen für Fremdfirmen, Mitgliedergewinnung und Mitgliederverwaltung biszu 85 % der Mitgliederbeiträge verwendet werden.
 
 

Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

 


(a). Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
(b). Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (z.B. Sponsoreneinnahmen,Sammlungen, usw.)

 



 

a.die mittelbare und unmittelbare Hilfestellung für notleidende Kinder und Jugendliche. Dies wird verwirklicht durch die folgendenMaßnahmen:

 

-Schaffung und Betrieb einer Anlaufstelle für notleidende Kinder und deren Familien, die bei vorhandenen Problemstellungen unbürokratisch materielle und ideelle Hilfe leistet;

 

-Unterstützung bedürftiger Kinder und ihrer Familien durch kostenlose Ausgabe von z.B. Spielwaren und Kleidung;

 

-Kinderbetreuung bei Bedarf für sozial benachteiligte Familien oder Alleinerziehende;

 

-Unterstützung anderer Organisationen, welche im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind aus den Vereinsmitteln .

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

 

4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nurfür satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 


Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität

 

6. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder (Fördermitglieder) und Ehrenmitglieder.

 


a. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen, sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
b. Außerordentliche, sogenannte Fördermitglieder, fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich an der Vereinsarbeit aktiv zu beteiligen; sie unterstützendie Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines fördernden Mitgliedsbeitrages.
c. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um diesen Verein erworben haben, oder die Satzungsziele aufgrund ihres öffentlichen Auftretens und Verhaltens besonders fördern. Ordentliche-und Ehrenmitglieder müssen keinen Beitrag entrichten.

 

2. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu vertreten. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

 

Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied auf dem Aufnahmeantrag rechtsverbindlich zu erklären. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

 

Die Aufnahme, bzw. Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Angabe von Gründen. Eine Aufnahmepflicht besteht nicht. Die Aufnahme zum ordentlichen Mitglied bedarf in jedem Fall einer Bestätigung mittels einfachem Mehrheitsbeschluss durch den Vorstand. Erst nach dem Vorliegen dieser Bestätigung wird das Mitglied als ordentliches Mitglied geführt

 

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag aus der Mitte des Vorstandes durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.Die Ernennung kann auf dieselbe Weise rückgängig gemacht werden.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

 

- Austritt

 

- Ausschluss

 

- Tod

 

- Löschung des Vereins

 

3. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die

 

Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende

 

a. und kann nur zum Ende eines Mitgliedschaftsjahres, frühestens jedoch zwei Jahre

 

nach demEintritt, erfolgen

 

b. Die Austrittserklärung muss unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten vor dem Ablauf des Mitgliedschaftsjahres, zu dessen Ende der Austritt wirksam werden soll, dem Vorstand zugehen. Geht die Erklärung verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächstfolgenden Austrittstermin wirksam. Die Mitgliedsbeitragspflicht erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts.

 

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Wichtige Gründe sind insbesondere:

 

a. wenn das Mitglied dem Ansehen, den Interessen oder den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder diese schädigt oder innerhalb des Vereins Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat oder bei wiederholtem Verstoß gegen die Satzung. Bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins und bei totaler Untätigkeit des ordentlichen Mitglieds, sowie bei zweimaligem unentschuldigten Fernbleibens bei Mitgliederversammlungen, kann auf Vorstandsbeschluss ein Mitglied ausgeschlossen werden.
b. bei Beitragsverzug länger als drei Monate oder wenn das Mitglied mit seinen sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist, trotz erfolgter Mahnung (mittels Normalpost) an die letzte dem Verein bekannte Adresse.
c) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Beschluss ist, sofern ein Ausschluss beschlossen wurde, dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss tritt mit Übersendung der Mitteilung an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift des Mitgliedes in Kraft. Ein vereinsinternes Rechtsmittel ist gegen den Beschlussüber den Ausschluss nicht gegeben.

 

5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

 

Ausgeschiedene oder ausgeschlosseneMitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes vor Ablauf eines Mitgliedsgeschäftsjahres stehen dem ausgeschiedenen Mitglied Ansprüche auf anteilige Erstattung geleisteter Beiträge nicht zu.

 

Mit der Abgabe der Austrittserklärung, bzw. dem Ausschluss erlöschen sofort alle Rechte und Ämter des Mitglieds gegenüber dem Verein. Vereinspapiere sind umgehend zurückzugeben.
Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

 

§ 4Rechte und Pflichten

 

1.Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

2.Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zurgegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

3.Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werdenvon dem Vorstand der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind Monats- /Vierteljahres-/ Halbjahres -/ Jahresbeiträge und jeweils am Einzugstermin des Vereins im Voraus fällig.
Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchstens 2x pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe einfachen Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.

 

4.Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

1.Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge zu Finanzierung seiner in der Satzung festgelegtenZiele.

Bei dem Beitrag handelt es sich, je nach Vereinbarung, um einen Jahres-, Halbjahres-, Vierteljahres- oder Monatsbeitrag. Die Beiträge sind im Voraus mittels Lastschrift-Einzugsverfahren in der Regel zu entrichten. Erfolgt bei Einzug eines Beitrags eine Rücklastschrift, hat das Mitglied pro Rücklastschrift einen Verzugsspesensatz von € 1,53 an den Verein zu zahlen

2. Die Höhe der Vereinsbeiträge und der Aufnahmegebühren legt die Vorstandschaft fest. Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder sind von der Zahlungvon Gebühren und Beiträgen befreit.

3. Es sind auch neben dem Mindestbeitrag frei gestaltete Beitragsmehrzahlungen erlaubt.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

 

§ 7 der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen und zwar

 


a) dem 1. Vorsitzenden (Präsident)
b) dem 2. Vorsitzenden (Vizepräsident)
c) dem Schatzmeister.

 

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorstand. Der

 

1. Vorsitzende vertritt den Verein stets allein, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeistervertreten den Verein nur gemeinsam. Bei Geldausgaben oder Anschaffungen über € 5.000,00,auch bei regelmäßigen Zahlungen, Spenden und Kooperationsverträgen, muss ein mehrheitlicher Vorstandsbeschluss zu Grunde liegen.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auchnach Ablauf seiner Amtszeit bis zur wirksamen Neuwahl des neuen Vorstandes imAmt.

4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit dem Tode, dem Erlöschen der Vereinsmitgliedschaft (§ 4) und der Amtsniederlegung. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären (Amtsniederlegung). Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied zu richten.

5. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds das Recht auf Vorschlaggebung zur Wahl/Bestimmung. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Ein Widerruf der Bestellung der Mitglieder des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist nur aus wichtigem Grunde zulässig. Der Widerruf erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

6. Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nichtdurch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten :

 


a) die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
b) die Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie des Rechenschaftsberichtes,
c) die Abfassung des Geschäftsberichtes und des Jahresabschlusses (Einnahmen-& Ausgaben-Rechnung),
d) Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Mitgliederversammlungen,
e) die Durchführung der Beschlüsse von Mitgliederversammlungen,
f) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres jedoch nicht nach Auflösung des Vereins,
g) die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i) die Anstellung und Kündigung von Hilfspersonal und leitenden Angestellten des Vereins.

 

7.Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst, die der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, einberuft. Die Einberufungsfrist beträgt drei Tage. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beiAnwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig.

 


a) Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.Bei Stimmengleichheit (Patt-Situationen) entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Ist bei einer Vorstandssitzung, in der eine Patt-Situationeintritt, der 1. Vorsitzende nicht anwesend, ist erneut eine Vorstandssitzung einzuberufen.
b) Beschlüsse sind mit Angabe von Ort, Zeit, Teilnehmer und Abstimmungsergebnisin ein Beschlussbuch einzutragen und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

8. Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessen Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Nachgewiesene Auslagen werden unter Beachtungder steuerlichen Belegvorschriften erstattet.

 


a) Falls die anfallenden Arbeiten das Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen,kann der Vorstand Hilfspersonal und leitende Angestellte für Verwaltung und Durchführen der Maßnahmen zur Erreichung der Vereinsziele anstellen.

b) Der Vorstand ist berechtigt, Verwaltungs- / Geschäftsbereiche zu bilden, so insbesondere zur Mitgliederwerbung, Mitgliederbestandsverwaltung einschließlich Beitragsinkasso, Public-Relations, Buchhaltung, Steuer- und Rechtsberatung, im Organisationswesen (Einkauf, Lagerverwaltung, Marketing und Vertrieb) und im Personalwesen (Personalverwaltung). Zur Erfüllung dieser Aufgabe können vergütungspflichtige Verträge mit Dritten abgeschlossen werden. Die vereinbarten Vergütungen sind in marktüblicher Höhe zu vereinbaren und dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein. Er kann sich bei der Durchführung der Aufgaben in den einzelnen Geschäftsbereichen der Mithilfe Dritter bedienen. Für die Erledigung der Aufgaben in den einzelnen Geschäftsbereichen durch Nichtvorstandsmitglieder und/oder vereinsfremde Dritte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

c) Der Vorstand ist berechtigt, mit der Ausführung von Geschäftsführungsaufgaben einen oder mehrere auch vereinsfremde Geschäftsführerzu beauftragen und diese/n schriftlich zu bevollmächtigen, Erklärungen im Namendes Vorstandes abzugeben und entgegenzunehmen. Das gilt auch für vom Vorstand beauftragte Personen, welche gegen angemessenes Entgelt für den Verein tätig sind.

 

9. Die Mitglieder des Vorstandes werden hiermit von den Beschränkungen des §181 BGB befreit. Der Vorstand ist berechtigt im Bedarfsfall Einzelvollmacht zuerteilen.

 

10. Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluss des Vorstandes und/oder auf schriftlichen und schriftlich begründeten Antragvon mindestens einem Drittel der Mitglieder.

3. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden oder dem Schatzmeister schriftlich, sowie in der überregionalen Tageszeitung "Frankfurter Allgemeine Zeitung", unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ab dem Termin der Veröffentlichung, einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung bedarf keinerlei Angaben über den Gegenstand derBeschlussfassung (Tagesordnung). Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.

 

Das ordentliche Mitglied ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ab dem Termin der Veröffentlichung einzuladen unter der letzten dem Verein zuletzt benannten Adresse des jeweiligen Mitglieds.

4. Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Zutritt zur Mitgliederversammlung wird nur ordentlichen Mitgliedern, sowie Fördermitgliedern gegen Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises und des Nachweises der letzten Beitragszahlung (Mitgliedsnummer) und Ehrenmitgliedern gewährt. Der Vorstand kann die Teilnahme von Gästen zulassen.

 

5.Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben :

 


a. Entlastung und Wahl des Vorstandes,
b. Genehmigung des Jahresabschlusses (Einnahmen- & Ausgaben-Rechnung),

 

c. Entgegennahme des Vereinsjahresberichtes des Vorstandes,

 

d. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

 

e. Wahl der Kassenprüfer,

 

f. Beschlussfassung über Anträge,
g. Beschlussfassung über Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern auswichtigem Grunde,
h. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
i. Änderung der Satzung, insbesondere des Satzungszwecks,
j. Die Beschlussfassung über Einführung von Nebenordnungen zur Satzung, wie Beitragsordnung, Geschäftsordnung, Finanzordnung/-pläne, Investitionspläne.
k. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern

 

6.Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende und kann auf einfachen Beschluss der Versammlung auf ein ordentliches Mitglied übertragen werden.

7. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Fördermitgliedern stehen Stimm- und Antragsrecht nicht zu.

8. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen nur die in derTagesordnung festgesetzten Gegenstände. Die Tagesordnung muss zu Beginn der Versammlungdurch die anwesenden ordentlichen Mitglieder mehrheitlich genehmigt werden.Aufgrund aktueller Umstände kann die Tagesordnung ergänzt werden.

9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ausnahmen hierzugelten bei der Auflösung des Vereins.

 

10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Versammlungsleiter (i.d.R. der Vorsitzende) der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.

 

11. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen Beirat bestellen,der dem Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte beratend und unterstützend zur Seite steht.

 

12. Die Mitgliederversammlung muss nicht am Vereinssitz stattfinden, sondern kann an jedem vom Vorstand benannten Ort in Deutschland stattfinden.

§ 9 Vereinsverbund

1. Der Verein kann jederzeit in einem Dachverband oder Dachverein Mitglied werden.
2. Der Verein kann hierfür Beiträge abführen.
3. Der Verein kann Aktionen und Empfehlungen übernehmen und mittragen.
4. Der Verein kann sich im Internet darstellen.

 

§ 10 Kassenprüfer

 

 

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.

 

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

 

3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes / Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Der Beschluss kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Einladung zu der  Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Die Ausführungen unter § 8 (3) gelten entsprechend.


2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, erfolgt die Abwicklung durch die Vorsitzenden. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen gemäß dem Beschluss der außerordentlichen Versammlung einer juristischen Person, die gleiche oder gleichartige Ziele wie der Verein verfolgt und die sich nachhaltig aktiv um den Umweltschutz und/oder Tierschutz Verdienste erworben hat, zuzuführen.

 

§ 12

 

Der 1.Vorsitzende ist ermächtigt etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

 

§ 13

 

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 03.02.2015 von der Mitgliederversammlung des Vereins DEKUNA beschlossen worden.

 
Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
 

Keine Tätigkeit und keine Mitglieder in RHEINLAND-PFALZ

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

nachfolgend möchten wir Sie nochmals darüber informieren, dass der Verein DEKUNA e.V. sowohl für den vormaligen Verein „Organisation Notleidender Kinder e.V." als auch für die „Deutsche Gesellschaft Tiere & Natur e.V."

in RHEINLAND-PFALZ nicht tätig ist.

 

Das bedeutet, dass keine Fördermitglieder aus RHEINLAND- PFALZ aufgenommen und geführt werden, sowie keine Fördergelder oder Spenden aus RHEINLAND-PFALZ angenommen werden können.

 

Darüber hinaus informieren wir Sie, dass entsprechende Daten von Fördermitgliedern aus dem Bundesland RHEINLAND-PFALZ aus den Verzeichnissen der Fördermitglieder beider Vereine gelöscht wurden. 

 

Sollten Sie Ihren Wohnsitz in das Bundesland RHEINLAND-PFALZ verlegen, bitten wir Sie uns entsprechende Informationen per Telefon oder per Mail.

 

Wir bitten um Ihr Verständnis und verbleiben mit freundlichen Grüßen

 

Ernst Klein

 

1.Vorsitzender DEKUNA e.V.       


DEKUNA e.V. ist nicht für das Gebiet Rheinland-Pfalz tätig.